Eine Falschaussage liegt vor, wenn entgegen der Wahrheit Tatsachen zu einem Sachverhalt angegeben werden. Die wahrheitswidrige Angabe muss vor Gericht oder vor Behörden erfolgen.
Wegen Meineid kommt eine Straffbarkeit in Betracht, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle schwört.
Die Pflicht zur Kundgabe der Wahrheit gilt im Strafrecht und damit Strafprozess nicht für den Beschuldigten. Der Beschuldigte darf falsch aussagen. Das gilt aber nicht für Zeugen oder Sachverständige. Die Wahrheitspflicht gilt für Aussagen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Eine falsche uneidliche Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft gibt es nicht.
Falsch ist eine Aussage, wenn sie im Hinblick auf den Gegenstand der Vernehmung nicht der Wahrheit entspricht. Das heißt, die Wirklichkeit wird nicht zutreffend dargestellt.
Zum Schutz der Rechtspflege muss man in vollem Umfang bei der Wahrheit bleiben. Denn in Zweifelsfällen kann jedwede Abweichung oder Mutmaßung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.