Wichtig ist, bei der einfachen und bei der sofortigen Beschwerde, zu wissen, dass sie nicht gegen ein Urteil zulässig ist und damit das Rechtsmittel gegen einen richterlichen Beschluss im Strafverfahren. § 304 StPO regelt ausdrücklich, dass dieses Rechtsmittel nur gegen von Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassene Beschlüsse, gegen Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig ist. Gegen ein Urteil müssen hingegen andere Rechtsmittel eingelegt werden: Die Berufung § 312 StPO und die Revision § 333 StPO) dienen der Überprüfung von Urteilen der Strafgerichte, also der Strafkammern (z. B. Strafkammer für Wirtschaftsstrafrecht) und der Schwurgerichte, aber auch der des Strafrichters und eines Schöffengerichts.