Sobald ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat vorliegt, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip). Dabei kann die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Verdacht einer Straftat aufgrund von Strafanzeige, Strafantrag oder durch amtliche Wahrnehmung erhalten.
Ein Anfangsverdacht ist dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen. Dafür müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die diese Annahme stützen, Vermutungen sind nicht ausreichend.